Fragen & Antworten zur Beurteilung von Bodenaushüben

Wann ist kein Beurteilungsnachweis für Bodenaushübe erforderlich?

Gemäß DVO 2008 bis 1.300m³ oder max. 2.000t. Diese Regelung gilt aber nur für sicher unbelastete Böden mit einem Beurteilungsmaßstab von 7.500 t! Nicht jedoch bei Vermutung einer Belastung oder bei Bodenaushüben in Betriebsanlagen udgl., auch nicht für technisches Schüttmaterial.

 

Ab wann ist Bodenaushub zu beurteilen?

In jedem Fall ab max. 1.300m³ oder über 2.000 t gemäß DVO 2008 Anhang 4 Teil 2

 

Wer regelt die Verwertung von Bodenaushub?

Der Bundesabfallwirtschaftsplan, wobei der BAWP. 2017 erst nach dem 15. Oktober in Kraft treten soll. Dieser sieht Erleichterungen für biogen belastete Böden vor. Die Prüfung erfolgt jedoch gem. DVO 2008.

 

Was ist der Unterschied zwischen Verwertung und Deponierung von Bodenaushub?

Unter Verwertung werden alle Maßnahmen verstanden, wobei nicht die Deponierung als Beseitigung als Zielvorgabe gilt, sondern die Durchführung oder das Zustandekommen einer Maßnahme ermöglicht werden soll, wie z.B. eine Geländeauffüllung zur verbesserten landwirtschaftlichen Bearbeitbarkeit, oder der Herstellung von Erdsubstraten oder Rekultivierungsschichten, Gewinnung von Körnungen etc. Deponierung meint allein, dass der Bodenaushub als Abfall vornehmlich durch endgültige Ablagerung auf einer dafür genehmigten BA Deponie entledigt bzw. entsorgt wird.

 

Wann ist zur Beurteilung eines Bodenaushubes keine Analytik mehr notwendig?

Mit der Novelle der DVO 2008 Ende Oktober 2016 ist zur Beurteilung von natürlichen Massenbewegungen (Muren, Felsabgänge, Rutschungen) Uferböschungen und Fluss- und Bachgeschiebe gemäß § 13 DVO 2008 keine analytische Untersuchung mehr notwendig.

 

Wie wird Bodenaushub über 1.300 m³ oder 2.000t beurteilt?

In der Regel vor dem Aushub gem. der ÖNORM S 2126 an Hand von Schürfen oder Bohrungen und den weiteren Vorgaben der DVO 2008. Im Fall einer geplanten Verwertung kommt der B-AWP. zur Anwendung.

 

Kann ein Bodenaushub auch nach dem Aushub noch beurteilt werden?

Ja, dann aber nur noch als Haufen gem. ÖNORM S 2127, mit Probenahme alle 500 t und einer Analytik je 2.500 t bei unbelasteten Böden.