ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ISTMA GmbH

 

 

§1      Die Leistungen der Inspektionsstelle Matl GmbH (ISTMA) werden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgerechnet.

Alle Tätigkeiten der ISTMA GmbH werden ausschließlich und vollinhaltlich von autorisierten Mitarbeiten bzw. Inspektoren derselben durchgehführt. Externe Probenahmen, Laborberichte, Fotodokumentation und andere Vorlagen zur Erstellung eines Beurteilungsnachweises werden abgelehnt und können nicht berücksichtigt werden

        

§2      Voraussetzung für die Aufnahme von Prüfarbeiten ist eine ordnungsgemäße schriftliche Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung mit allen notwendigen Angaben und allfälligen Unterlagen (z.B. Lagepläne, Bauwerksabmessungen). Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

Die Übernahme eines Auftrages kann nur in der Gewährleistung der Überparteilich- und Unbefangenheit dem Auftraggeber gegenüber erfolgen. Können diese die Bedingungen nicht eingehalten werden, wird der Auftrag abgelehnt

 

§3      Für Arbeiten außerhalb der ISTMA hat der Auftraggeber den Zugang zu den entsprechenden Örtlichkeiten zu ermöglichen und alle erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen (z.B. Betretungsrecht, Grabungsbewilligung, Einbaugenehmigung, Sicherungen) auf seine Kosten zu beschaffen und der ISTMA nachzuweisen. Insbesondere hat der Auftraggeber auch alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutze fremder Rechte zu treffen. Schäden, Nachteile und Zeitaufwände, die der ISTMA aus einer solchen Nichterfüllung erwachsen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Die Zahlungsbedingungen und Höhe der Honorarnote sind im Angebot der ISTMA beinhaltet und werden danach abgerechnet. Der Abzug eines Skontos ist nicht berechtigt und wird nachverrechnet. Für jeden Auftrag liegt ein Angebot vor

 

§4      Unvermeidbare Schäden (z.B. Flurschäden) an Dritten und hierfür erforderliche Versicherungen sind vom Auftraggeber zu übernehmen.

 

§5      Die Art und Anzahl von durchzuführenden Labor- und Feldversuchen ist von den spezifischen Verhältnissen des zu untersuchenden Prüfgutes (Material) und den gegebenen Umständen abhängig. Die Auslegung und Interpretation von Regelwerken (z.B. Normen und Vorschriften) liegt im fachlichen Ermessensbereich der ISTMA. Abweichungen hiervon sind schriftlich festzulegen und im Bericht zu beurkunden.

 

§6      Die Haftung der ISTMA bezieht sich nur auf die ausgestellten Konformitätsbewertungen.

 

§7      Wird ein Prüfauftrag vom Auftraggeber widerrufen, eingeschränkt oder eine Untersuchung einvernehmlich abgebrochen, hat der Auftraggeber in jedem Fall anteilig die Kosten und Nebenkosten zu tragen.

Die ISTMA ist berechtigt, die Durchführung eines Auftrages abzulehnen oder abzubrechen (Rücktrittsrecht), wenn

(a)     über das Vermögen des Auftraggebers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt wird; das Rücktrittsrecht kann im Fall des Ausgleichs während der ganzen Dauer des Ausgleichsverfahrens bis zur Aufhebung desselben, in den übrigen Fällen unbefristet bis zur Beendigung der Untersuchung geltend gemacht werden;

(b)     eine rechtzeitige Erfüllung des Auftrages durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist;

(c)     der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere der §4 und §5, trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt;

(d)     im Falle vereinbarter gänzlicher oder teilweiser Vorausleistungspflicht des Auftraggebers dieser seinen Verpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt.

Macht die ISTMA vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat sie Anspruch auf Verrechnung aller bis dahin erbrachten Leistungen.

 

§8      Beurteilungsnachweise werden einfach ausgefertigt. Mehrfertigungen im Zuge der Ausstellung werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

 

§9      Mündliche, telefonische und E-Mail-Informationen (z.B. Preise, Prüfergebnisse, Vertragsabwicklungen betreffend) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der rechtsverbindlichen, schriftlichen Form.

 

§10    Der ISTMA verbleibt an ihren Leistungen das Urheberrecht. Beurkundungen (Berichte, Befunde, Gutachten, usw.) dürfen vom Auftraggeber nur vollständig veröffentlicht werden. Teil- bzw. auszugsweise Veröffentlichungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ISTMA vorgenommen werden. Die Zustimmung der ISTMA ist kostenpflichtig.

 

§11    Die ISTMA ist grundsätzlich berechtigt, aus Untersuchungen gewonnene Ergebnisse und Erkenntnisse zur Förderung der Forschung unentgeltlich zu verwenden.

 

§12    Rechnungsempfänger ist grundsätzlich der Auftraggeber. Wird nachträglich eine Neuausstellung einer Rechnung (Umschreiben einer Rechnung) verlangt, wird der Mehraufwand in Rechnung gestellt.

 

§13    Die ISTMA kann vor Beginn der Prüfarbeiten eine Anzahlung in Rechnung stellen. Bei größeren Untersuchungen können Teilrechnungen gelegt werden.

 

§14    Fälligkeit:

Die Rechnung ist unabhängig vom Ergebnis der Prüfung bei Rechnungserhalt fällig. Skonto wird nicht gewährt.

Nach erfolgloser dreimaliger Mahnung wird die Angelegenheit ausnahmslos unserem Inkassobüro übergeben und hat der Schuldner dessen Kosten zu übernehmen

 

§15     Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort ist der ordentliche Standort der ISTMA.

Gerichtsstand gilt das zuständige Gericht am Sitz der ISTMA – Landesgericht Salzburg.

 

§16    Der Auftraggeber verzichtet durch die Rücksendung der unterfertigten Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sein Rücktrittsrecht gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz-FAGG / BGBl I Nr. 33/2014.

 

 

 

Stand: August 2019