Allgemeine Geschäftsbedingungen der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH

§1 Geltungsbereich und Leistungsdurchführung

(1) Diese AGB gelten für alle Leistungen der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH. Vertragspartner können Unternehmer im Sinne des § 1 UGB oder Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG sein. Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich für Unternehmer oder ausschließlich für Verbraucher gelten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet. Für Verbraucher gelten im Übrigen die zwingenden Bestimmungen des KSchG. 

(2) Die Leistungen der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

(4) Akkreditierte Inspektionsleistungen nach ISO/IEC 17020 erfolgen strikt getrennt von ingenieurmäßigen Beratungs-, Planungs- oder Gutachterleistungen. Leistungen des Ingenieurbüros sind nicht Teil der akkreditierten Tätigkeit. Eine Verwendung eigener Beratungs- oder Planungsergebnisse als Grundlage für akkreditierte Inspektionen ist ausgeschlossen.

(5) Sofern für die Durchführung von Inspektions- oder Beurteilungstätigkeiten analytische Untersuchungen erforderlich sind, bedient sich die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH externer akkreditierter Prüflaboratorien. Die Auswahl des Prüflaboratoriums obliegt ISTMA. Ein Widerspruch des Auftraggebers gegen das konkret beabsichtigte Prüflaboratorium ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen und nur solange zulässig, als das Prüflabor noch nicht beauftragt wurde und die Proben sich noch nicht im Transport oder beim Prüflabor befinden. Nach Beauftragung des Prüflabors oder Übergabe der Proben ist ein Widerspruch ausgeschlossen.

(6) Externe Probenahmen und fremde Vorlagen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Davon ausgenommen sind jene gesetzliche oder normativ vorgesehenen Fälle, in denen eine externe Probenahme zulässig oder vorgeschrieben ist. In diesen Fällen beschränkt sich die Leistung der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH ausschließlich auf die Untersuchung, Auswertung und Berichterstellung über die vom Auftraggeber übergebenen Proben. Dies wird in den Berichten eindeutig dokumentiert. Eine Verantwortung für Art, Umfang oder Durchführung der Probenahme wird nicht übernommen. Unberührt davon bleibt lediglich die Verpflichtung der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH, offensichtlich erkennbare Unregelmäßigkeiten der übergebenen Proben (z. B. fehlende Kennzeichnung, offensichtliche Beschädigungen) im Bericht zu dokumentieren. Eine darüber hinausgehende Prüf-, Kontroll- oder Warnpflicht besteht nicht.

§2 Auftragserteilung und Unparteilichkeit

(1) Angebote der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend und unverbindlich, insbesondere hinsichtlich Leistungsumfang, Terminen, Fristen, technischen Angaben und Entgelt.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme von Prüf-, Inspektions- oder Gutachtertätigkeiten ist eine ordnungsgemäße schriftliche Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung mit sämtlichen erforderlichen Angaben und Unterlagen (z. B. Lagepläne, Bauwerksabmessungen, technische Beschreibungen).

(3) Abweichungen oder Ergänzungen zum Auftrag können auch mündlich vereinbart werden, sofern sie nachvollziehbar dokumentiert werden. Änderungen des Leistungsumfangs, des Entgelts, von Fristen/Terminen sowie Haftungs- oder Nutzungsrechtsregelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

(4) Enthält eine Auftragsbestätigung von ISTMA Änderungen gegenüber der Auftragserteilung, gelten diese als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 5 Werktagen ab Zugang schriftlich (Textform) widerspricht.

(5) Die Annahme eines Auftrags erfolgt ausschließlich unter Wahrung der Unparteilichkeit und Unbefangenheit der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH. Kann diese nicht sichergestellt werden, ist die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH berechtigt, den Auftrag abzulehnen.

§3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Für Arbeiten außerhalb der Betriebsstätten der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH hat der Auftraggeber den ungehinderten Zugang zu den erforderlichen Örtlichkeiten zu gewährleisten und sämtliche notwendigen Genehmigungen, Bewilligungen und Zustimmungen (z. B. Betretungsrechte, Grabungsbewilligungen, Einbaugenehmigungen, Sicherungsmaßnahmen) auf eigene Kosten rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen.

(2) Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz fremder Rechte zu treffen. Schäden, Verzögerungen oder Mehraufwände, die aus einer Verletzung dieser Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Die Zahlungsbedingungen und die Höhe des Entgelts ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH. Skontoabzüge sind unzulässig. Sofern kein gesondertes Angebot vorliegt, erfolgt die Abrechnung nach den jeweils gültigen Preisgrundlagen der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH.

§4 Schäden an Dritten

(1) Unvermeidbare, durch die ordnungsgemäße Durchführung der Inspektions- oder Prüftätigkeit verursachte Schäden an Dritten (z. B. Flurschäden) sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern diese nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH zurückzuführen sind.

(2) Der Auftraggeber hat die hierfür erforderlichen Genehmigungen und Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH verfügt über eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Haftpflichtversicherung.

§5 Prüf- und Untersuchungsmethoden

(1) Art und Umfang der durchzuführenden Labor- und Feldversuche richten sich nach den spezifischen Eigenschaften des Prüfgutes sowie den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort.

(2) Die Auslegung und Interpretation von Normen, Regelwerken und technischen Vorschriften erfolgt nach fachlichem Ermessen der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH auf Grundlage dokumentierter Entscheidungsregeln und normkonformer Verfahren. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und sind im jeweiligen Bericht ausdrücklich zu dokumentieren.

§6 Haftung

(1) Gegenüber Unternehmern haftet die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH nicht für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden.

(2) Gegenüber Verbrauchern haftet die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH in allen Fällen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Eine Haftung für Schäden, die aus einer über den vereinbarten Auftragsumfang hinausgehenden oder sachfremden Weiterverwendung der Ergebnisse durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen, ist ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen entgegenstehen.

(5) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach begrenzt mit 
- bei einer Auftragssumme bis EUR 10.000,-: maximal EUR 10.000,- je Schadensfall
- bei einer Auftragssumme über EUR 10.000,- bis EUR 50.000,-: maximal 50% der Auftragssumme, höchstens jedoch EUR 25.000,- je Schadensfall. 
- bei einer Auftragssumme über EUR 50.000,-: maximal 50% der Auftragssumme, höchstens jedoch EUR 50.000,- je Schadensfall.

(6) Die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH verfügt über eine Haftpflichtversicherung; die bestehende Versicherung stellt keine Haftungszusage dar, sondern dient ausschließlich der Absicherung der sich aus diesen AGB ergebenden Haftung, die Haftung ist in jedem Fall durch die vorstehenden Haftungsbegrenzungen beschränkt.

(7) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

(8) Unternehmer haben Berichte/Befunde/Gutachten unverzüglich zu prüfen und Mängel oder Abweichungen spätestens binnen 30 Tagen ab Übergabe schriftlich (Textform) zu rügen.

(9) Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, gelten die Leistungen als genehmigt, ausgenommen bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

§7 Rücktritt, Abbruch und Ablehnung von Aufträgen

(1) Wird ein Auftrag vom Auftraggeber widerrufen, eingeschränkt oder einvernehmlich abgebrochen, sind die bis dahin angefallenen Leistungen und Nebenkosten anteilig zu vergüten.

(2) Die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen oder von diesem zurückzutreten, wenn:
(a) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögens nicht eröffnet wird;
(b) die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist;
(c) der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Nachfristsetzung nicht nachkommt;
(d) vereinbarte Vorauszahlungen trotz Nachfristsetzung nicht geleistet werden.
(e) die Unparteilichkeit nicht gegeben ist.

(3) Im Falle des Rücktritts hat die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH Anspruch auf Vergütung aller bis dahin erbrachten Leistungen.

§8 Formvorschriften

(1) Mündliche oder telefonisch übermittelte Informationen und Absprachen sind verbindlich, sofern sie nachvollziehbar dokumentiert wurden oder sich aus der tatsächlichen Durchführung des Auftrags ergeben. Davon ausgenommen sind Änderungen des Leistungsumfangs, des Entgelts, von Fristen/Terminen sowie Haftungs- oder Nutzungsrechtsregelungen; diese bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(2) Unverbindliche fachliche Einschätzungen, Vorabinformationen oder mündliche Erläuterungen im Zuge der Leistungserbringung stellen keine verbindlichen Ergebnisse dar; verbindlich sind ausschließlich die schriftlich ausgefertigten Berichte und Beurkundungen.

§9 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Die Urheberrechte an den von der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH erstellten Leistungen verbleiben bei der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, Berichte, Befunde, Gutachten und sonstige Beurkundungen vollständig und unverändert zu verwenden und an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Zwecks erforderlich ist.

(3) Eine auszugsweise, gekürzte oder inhaltlich veränderte Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH. Diese Zustimmung kann von einem angemessenen Aufwandersatz abhängig gemacht werden. 

(4) Eine Verwendung der Ergebnisse außerhalb des im Auftrag vereinbarten Zwecks oder ohne vollständigen Kontext (z. B. auszugsweise Wiedergabe ohne Deckblatt/Annahmen/Limitierungen) erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Eine Haftung der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH richtet sich in diesen Fällen ausschließlich nach §6 dieser AGB. 

§10 Verwendung zu Forschungszwecken

Die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH ist berechtigt, aus Untersuchungen gewonnene Ergebnisse und Erkenntnisse ausschließlich in anonymisierter und aggregierter Form für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung unentgeltlich zu verwenden, sofern dadurch keine Rückschlüsse auf Auftraggeber, Projekte oder konkrete Prüfgegenstände möglich sind.

§11 Rechnungslegung

Rechnungsempfänger ist grundsätzlich der Auftraggeber. Verlangt der Auftraggeber nachträglich eine Neuausstellung oder Umschreibung einer Rechnung, ist die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

§12 Anzahlungen und Teilrechnungen

Die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH ist berechtigt, vor Beginn der Leistungen eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Die Durchführung der Leistungen kann vom Eingang vereinbarter Anzahlungen abhängig gemacht werden. Bei umfangreichen oder länger dauernden Aufträgen können Teilrechnungen gelegt werden.

§13 Fälligkeit und Zahlungsverzug

(1) Rechnungen sind unabhängig vom Ergebnis der Prüfung bei Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Ein Skonto wird nur dann gewährt, wenn dies ausdrücklich im jeweiligen Angebot vereinbart wurde.

(3) Bei Zahlungsverzug ist die ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH berechtigt, nach erfolgloser Mahnung ein Inkassounternehmen zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Gegenüber Unternehmern gelten Verzugszinsen nach § 456 UGB (Unternehmergeschäfte) in der jeweils geltenden Höhe. Darüber hinausgehende Mahnspesen können verrechnet werden, soweit gesetzlich zulässig.

§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Inspektions-, Prüf- und Untersuchungsleistungen ist der jeweilige Ort des Untersuchungsgegenstandes. Erfüllungsort für sämtliche kaufmännischen Leistungen, insbesondere Abrechnung und Zahlung, ist der Sitz der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH.

(2) Gegenüber Unternehmern gilt als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Sitz der ISTMA Inspektionsstelle Matl GmbH.

(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für allfällige Vertragslücken.

 

Stand 09.02.2026

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